Allgemeine Geschäftsbedingungen
der EPA - Schweisstechnik GmbH
§ 1 Geltung
(1)
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der EPA-Schweisstechnik
GmbH (nachfolgend "EPA") erfolgen ausschließlich
auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB).
(2)
Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine
Anwendung, auch wenn EPA ihrer Geltung im Einzelfall nicht
gesondert widerspricht. Selbst wenn EPA auf ein Schreiben Bezug
nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines
Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Angebote von EPA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie
nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder
eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder
Aufträge kann EPA innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang
annehmen.
(2)
Hinsichtlich der Form des Vertragsschlusses gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere ist nicht für jeden Vertragsschluss
die Schriftform erforderlich.
(3)
Wenn ein Vertrag schriftlich geschlossen wird, beansprucht der dort
niedergelegte Inhalt die Vollständigkeit für sich.
Mündliche Zusatzabreden, insbesondere auch die Änderung
des Schriftformerfordernisses, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
sodann der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Zusagen
von EPA vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich
unverbindlich.
(4)
An allen dem Besteller zur Verfügung gestellten Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen und sonstigen Unterlagen und
Hilfsmitteln behält EPA sich das Eigentum und das Urheberrecht
vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne
ausdrückliche Zustimmung von EPA weder als solche noch
inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben,
selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
Der Besteller hat auf das Verlangen von EPA hin diese
Gegenstände vollständig an EPA zurückzugeben und
eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr
benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss
eines Vertrages führen.
(5)
Angaben von EPA zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B.
Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und
technische Daten) sowie ihre Darstellung (z.B. Zeichnungen und
Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferungen oder Leistungen.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen die aufgrund
rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige
Bauteile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(6)
Ist die zu liefernde Menge im Vertrag mit "circa" oder
einer ähnlichen Klausel angegeben oder ist eine
Mengenabweichung handelsüblich, ist EPA berechtigt, die
Höhe der Abweichung innerhalb einer Toleranz von 10% zu
bestimmen.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten die Preise unfrei "ab Werk" zuzüglich
Verpackung, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie
Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen
eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung gesondert erhoben und in der Rechnung
ausgewiesen.
(3)
Hinsichtlich Fälligkeit und Verzug gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist
der Eingang bei EPA. Schecks gelten erst nach ihrer
endgültigen Einlösung als Zahlung.
(4)
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist
nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
(5)
Sind Listenpreise vereinbart, gelten die Listenpreise zum
Lieferungszeitpunkt. Sind keine Listenpreise vereinbart, hat EPA
das Recht, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, wenn
nach Vertragsabschluss eine von EPA nicht zu vertretende
Erhöhung der Gesamtkosten (z.B. Tarifabschlüsse,
Materialpreissteigerungen, Energiepreiserhöhungen,
Preiserhöhung der Lieferanten u.a.) eingetreten ist. Die
Preiserhöhung ist im Verhältnis auf die Steigerung der
Gesamtkosten beschränkt.
(6)
EPA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen
oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers
wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung
der offenen Forderungen durch den Besteller gefährdet
erscheint.
§ 4 Lieferung
(1)
Von EPA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für
Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei
denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester
Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(2)
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und
Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten.
(3)
EPA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder
für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere
Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art,
Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder
Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige
Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die EPA
nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse EPA die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und
die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist
EPA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der
Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche
Erklärung gegenüber EPA vom Vertrag
zurücktreten.
(4)
Gerät EPA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder
wird EPA eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde,
unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach
Maßgabe des § 7 dieser AGB beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung,
Gefahrenübergang
(1)
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist Chemnitz.
(2)
Die Versandart und die Wahl der Verpackung unterstehen dem
pflichtgemäßen Ermessen von EPA.
(3)
Die Gefahr - auch bei Streckengeschäften - geht
spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über.
Verzögern sich der Versand oder die Übergabe infolge
eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die
Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem EPA
versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat. Soweit
Mitarbeiter von EPA beim Abladen bzw. Einladen behilflich sind,
handeln sie auf das Risiko des Bestellers und nicht als
Erfüllungsgehilfen von EPA.
(4)
Die Sendung wird von EPA nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Gewährleistung
(1)
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung
oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2)
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Rügeverpflichtung
gemäß § 377 HGB. Auf Verlangen von EPA ist der
beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an EPA
zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge
vergütet EPA die Kosten des günstigsten Versandweges;
dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der
Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3)
Bei Vorliegen eines Mangels ist EPA nach seiner Wahl zunächst
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet.
Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung angemessen mindern. Weiterhin kann der Besteller
Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB
verlangen.
(4)
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne
Zustimmung von EPA den Liefergegenstand ändert oder durch
Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(5)
Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung
gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung; dies gilt nicht, sofern dadurch von den
Regelungen des § 478 Abs. 4 BGB abgewichen wird.
§ 7 Schadensersatz
(1)
Die Haftung von EPA auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrunde, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden
ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2)
EPA haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe,
gesetzlichen Vertreter, An- gestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht leitenden
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung von Pflichten handelt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf (so genannte vertragswesentliche Pflichten).
(3)
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird
ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung von
vertragswesentlichen Pflichten handelt.
(4)
Im Falle einer Haftung für grobe Fahrlässigkeit und
Vorsatz ist die Ersatzpflicht von EPA für Sachschäden auf
einen Betrag von 100.000,00 EUR und für Personenschäden
auf einen Betrag von 400.000,00 EUR je Schadensfall
beschränkt.
(5)
Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die
Haftung von EPA wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung
aller bestehenden, derzeitigen und künftigen Forderungen von
EPA gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern
bestehenden Lieferbeziehung.
(2)
Die von EPA gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen in ihrem
Eigentum.
(3)
Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für
EPA.
(4)
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt
des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind
unzulässig.
(5)
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird
vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung
von EPA als Hersteller erfolgt und EPA unmittelbar das Eigentum
oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer
erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist, als
der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum)
an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei EPA
eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt
sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten
Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur
Sicherheit an EPA. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und
ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so
überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm
gehört, EPA anteilig das Miteigentum an der einheitlichen
Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6)
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw.
der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen
neuen Sache tritt der Besteller bereits jetzt die hieraus
entstehende Forderung gegen den Erwerber - gegebenenfalls anteilig
- sicherungshalber an EPA ab. Gleiches gilt für sonstige
Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B.
Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung. EPA ermächtigt den
Besteller widerruflich, die an sie Forderungen im eigenen Namen
für ihre Rechnung einzuziehen.
(7)
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu (z.B. durch
Pfändung), wird der Besteller sie unverzüglich auf das
Eigentum von EPA hinweisen und EPA hierüber informieren, um
ihr die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, EPA die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür
der Besteller.
(8)
EPA wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden
Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrerWahl freigeben,
soweit der Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr
als 50% übersteigt.
(9)
Tritt EPA bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers -
insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück
(Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
§ 9 Gerichtsstand, Rechtswahl
(1)
Gerichtsstand ist Chemnitz.
(2)
Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der
Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.